Wirtschaftsstrafrecht

Zeitungsartikel

application/pdf Ganze Woche-Artikel zum Thema Blümel/Novomatic/Eidesstättige Erklärung (1.6MiB)

Wichtige Kriterien im Wirtschaftsstrafrecht:

Als Jurist und Wirtschaftswissenschafter habe ich mich auf den wirtschaftlichen Bereich des Strafrechts spezialisiert.

Das Wirtschaftsstrafrecht unterscheidet sich in der Praxis ganz wesentlich vom „gewöhnlichen“ (etwa Diebstahl, Raub oder Körperverletzung umfassenden) Strafrecht. Der Unterschied resultiert aus der Art der Handlungen, welche als strafbares Verhalten angesehen werden; das zeigt sich plastisch, wenn man das Vorgehen eines Bankräubers und das eines Kreditbetrügers vergleicht:

Beide Täter erleichtern die Bank um einen beträchtlichen Geldbetrag. Während aber der Räuber ein Verhalten zeigt, das sich von dem eines Bankkunden krass unterscheidet (er bedroht etwa den Bankangestellten mit einer Waffe), benimmt sich der Kreditbetrüger weitgehend so wie ein gewöhnlicher Kreditinteressent; die Besonderheit des strafbaren Verhaltens des Betrügers liegt im Wesentlichen nur in der – nach außen nicht in Erscheinung tretenden – Absicht, den Kredit nicht zurückzuzahlen.

Diese Nähe der wirtschaftskriminellen Handlungen zum alltäglichen Verhalten hat für die Betroffenen wichtige Konsequenzen:

  • Im Wirtschaftsstrafrecht ist das Bewusstsein des Täters, dass er eine gesetzwidrige Handlung vornimmt, oft viel schwächer ausgeprägt als im allgemeinen Strafrecht. (Welcher Kreditwerber, der seine Vermögenssituation gegenüber der Bank „ein bisschen beschönigt“, denkt daran, dass er dadurch möglicherweise einen schweren Betrug begeht? Welcher Unternehmer bedenkt die strafrechtlichen Konsequenzen, wenn er „dem Finanzamt halt nicht alles erzählt“?)
  • Die Beweisführung in Wirtschaftsstrafsachen ist regelmäßig schwierig; insbesondere erfordert sie beim Anwalt (gleichgültig, ob dieser den Täter oder das Opfer vertritt) umfangreiche wirtschaftliche Kenntnisse und ein „Gespür“ für wirtschaftliche Zusammenhänge.

Warum SOFORT zum Anwalt?

Gerade im Wirtschaftsstrafrecht ist es für denjenigen, der eines Delikts beschuldigt wird, eminent wichtig, rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen:

Durch die Ähnlichkeit „noch erlaubter“ und „schon verbotener“ Handlungen kommt oft kleinsten Unterschieden im Sachverhalt (etwa einem einzelnen Satz in einem Gespräch) strafrechtlich entscheidende Bedeutung zu.

Eine zu späte Beiziehung des Anwalts kann daher zur Folge haben, dass die betroffene Person sich selbst belastet, indem sie etwa bei einer Einvernahme durch sorglos gewählte, missverständliche Formulierungen einen falschen Eindruck erweckt.

(Angenommen, jemandem wird vorgeworfen, er habe einen schweren Betrug nach §§ 146, 147 (3) StGB begangen, indem er einem Bauunternehmer einen Auftrag im Volumen von EUR 150.000,00 erteilt hat, obwohl ihm klar war, dass er den genannten Werklohn nicht würde zahlen können.

  • Sagt der Betroffene aus, dass er bei Abschluss des Vertrages Probleme mit der Zahlung des Werklohns für möglich gehalten hat, aber davon überzeugt gewesen ist, die Geldmittel beischaffen zu können, so schadet ihm das nicht, da ihm nach dieser Aussage der für den Betrug notwendige Vorsatz gefehlt hat.
  • Sagt der Betroffene dagegen sorglos formulierend aus, er habe gedacht, „dass beim Bezahlen etwas schief gehen könne“, dann kann diese Aussage in dem Sinne interpretiert werden, dass der Betroffene sich mit der Möglichkeit einer Nicht-Zahlung „abgefunden“ hat, was strafrechtlich Vorsatz (und damit Betrug) bedeutet.

Der Unterschied zwischen diesen beiden Varianten kann 10 Jahre Freiheitsstrafe ausmachen.

In der sehr komplexen Materie des Wirtschaftsstrafrechts finden sich unzählige Stolpersteine, die jedem Menschen zum Verhängnis werden können, wenn er in Unkenntnis der Gesetzeslage missverständliche Formulierungen verwendet.

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Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt Kolingasse 11/15 1090 Wien Österreich +43(1) 310 97 17 +43(1) 405 95 69 rechtsanwalt-prchlik.at 48.216267 16.363019