Schadenersatzrecht

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Inhalt:

GRUNDSÄTZLICHES:

Das Schadenersatzrecht behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen derjenige, der einen Schaden erlitten hat, von jemandem anderen den Ersatz dieses Schadens verlangen kann:

Im Allgemeinen (zu den Ausnahmen siehe unten) setzt ein Schadenersatzanspruch die folgenden Umstände voraus:

  • Ein Schaden muss vorliegen.
  • Der Schaden muss von jener Person, von der man Schadenersatz verlangen möchte, durch ein rechtswidriges Verhalten (siehe unten) verursacht worden sein. (Gesetzt den Fall, ein PKW-Lenker hat die Höchstgeschwindigkeit überschritten und ein anderes KFZ beschädigt; die Geschwindigkeitsüberschreitung (das rechtswidrige Verhalten) kann nur dann eine Schadenersatzpflicht begründen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit die Beschädigung nicht erfolgt wäre; wäre die Beschädigung auch bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit erfolgt, so war die Überschreitung nicht „ursächlich“.
  • Der Schädiger muss rechtswidrig gehandelt (oder etwas rechtswidrig unterlassen) haben. (Der Schädiger muss ein Recht des Geschädigten (z. B. das Eigentumsrecht) oder eine Vorschrift (z. B. die Straßenverkehrsordnung) verletzt haben.)
  • Es muss ein Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliegen. (Rechtswidrigkeitszusammenhang bedeutet, die verletzte Vorschrift muss den Zweck haben, eben einen solchen Schaden zu verhindern.)
  • Den Schädiger muss ein Verschulden treffen, das heißt, er muss den Schaden durch Vorsatz oder durch Fahrlässigkeit (d. h. durch Unterlassung der nötigen Sorgfalt) herbeigeführt haben. (Kein Verschulden ist im Fall des sogenannten „Gefährdungshaftung“ erforderlich; Näheres dazu siehe unten.)

ART UND UMFANG DES SCHADENERSATZES:

Sachschaden:

Im Fall der Sachbeschädigung ist grundsätzlich „Naturalrestitution“ zu leisten, d. h. vereinfacht ausgedrückt, der Schädiger hat die Sache auf seine Kosten reparieren zu lassen.

Keine Naturalrestitution kann verlangt werden, wenn eine solche unmöglich oder untunlich wäre. (Beispiel: Ist ein PKW mit einem Zeitwert von EUR 2.000,00 beschädigt worden und würde die Reparatur EUR 3.000,00 kosten, so kann keine Reparatur gefordert werden); in einem solchen Fall richtet sich der Schadenersatzanspruch auf Geldersatz; dabei sind zwei Situationen zu unterscheiden:

  • Hat der Schädiger nur leicht fahrlässig gehandelt (leichtes Verschulden), dann kann nur der Ersatz des Verkehrswertes der betreffenden Sache verlangt werden.
  • Ist dagegen dem Schädiger grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) vorzuwerfen, so muss er dem Geschädigten auch den entgangen Gewinn ersetzen. (In diesem Fall hat der Geschädigte das Recht zur sogenannten „subjektiven Schadensberechnung“. Der Schaden ist die Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten, wie es sich nach der Schädigung darstellt, und dem Vermögen, wie es sich darstellen würde, wäre die Schädigung nicht eingetreten.)

Körperverletzung:

Hat der Geschädigte (etwa durch einen Unfall oder durch einen ärztlichen Kunstfehler wie beispielsweise eine Falschbehandlung im Krankenhaus) eine Körperverletzung erlitten, so umfasst der Schadenersatz – unabhängig vom Verschulden des Schädigers –

  • die Kosten des Krankentransports (z. B. per Helikopter) die Heilungskosten, Kosten der Rehabilitation, etc.
  • den dem Geschädigten entgangenen und künftig entgehenden Verdienst und
  • ein angemessenes Schmerzengeld (das Schmerzengeld wird nach Tagsätzen berechnet, deren Höhe sich nach der Stärke der Schmerzen richtet).

Hat die Schädigung eine Verunstaltung des Geschädigten zur Folge, welche sein Fortkommen beeinträchtigt (man denke etwa an dauerhafte Brandnarben bei einem Model).

Tötung:

Ist der Geschädigte getötet worden, so umfasst der Schadenersatz – neben etwaigen Kosten einer versuchten Heilbehandlung – auch alle mit dem Tod verbundenen Auslagen (wie etwa Begräbniskosten) und den Unterhalt für jene Personen, für die der Geschädigte nach dem Gesetz zu sorgen hatte.

WEM GEGENÜBER BESTEHT DER SCHADENERSATZANSPRUCH?

Der Schadenersatzanspruch besteht grundsätzlich gegenüber dem Schädiger; in bestimmten Fällen kann er jedoch gegenüber einer dritten Person geltend gemacht werden:

  • Wenn jemand
    • einem anderen zu einer Leistung verpflichtet ist und
    • sich bei der Erfüllung eines Gehilfen bedient,
    dann haftet er für das Verschulden dieses Gehilfen so, als würde ihn selbst ein Ver-schulden treffen.
  • Ist der Schaden durch einen Verkehrsunfall mit einem haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug eingetreten, dann kann (neben dem Halten des Kraftfahrzeuges) auch die Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz geklagt werden.

    Achtung: Diese Möglichkeit einer direkten Schadenersatzklage besteht nur bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Bei anderen Haftpflichtversicherungen wie z. B. für Ärzte, Professionisten etc. ist nur eine Klage gegen den Schädiger selbst möglich.

MITVERSCHULDEN DES GESCHÄDIGTEN:

Wenn den Geschädigten selbst auch ein Verschulden am Schaden trifft, dann hat er den Schaden verhältnismäßig selbst zu tragen (das heißt, er kann im Ausmaß seines eigenen Verschuldens keinen Schadenersatz verlangen).

VERJÄHRUNG:

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers erlangt. (Wenn etwa jemand am 01.05. 2012 erfährt, dass er eine Gesundheitsschädigung erlitten hat, wobei ihm am 01.06.2012 bekannt wird, dass diese Gesundheitsschädigung auf eine Falschbehandlung durch seinen Hausarzt zurückzuführen ist, dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gegenüber dem Hausarzt mit dem 01.06.2012 zu laufen.)

Zahlreiche gesetzliche Bestimmungen enthalten für bestimmte Fälle besondere Verjährungsregeln.

GEFÄHRDUNGSHAFTUNG:

Betreibt jemand eine Anlage, die vom Gesetzgeber als „an sich gefährlich“ betrachtet wird – etwa eine Eisenbahn oder ein Kraftfahrzeug – dann haftet er für Schäden, die durch diese Anlage verursacht werden, auch ohne Verschulden („Gefährdungshaftung“).

In der Praxis am bedeutendsten ist die Haftung

  • des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn und
  • des Halters eines Kraftfahrzeuges

Nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG).

WAS KANN IHR ANWALT FÜR SIE TUN?

Die Einschaltung eines Anwalts sollte möglichst früh erfolgen, nicht erst dann, wenn die Erhebung einer Schadenersatzklage unmittelbar ins Haus steht:

  • Der Anwalt kann dahingehend beraten, ob bzw. gegenüber wem dem Geschädigten ein Schadenersatzanspruch zusteht, welche Form des Schadenersatzes in Frage kommt und in welchem Umfang der Schaden zu ersetzen ist.
  • Der Anwalt kann weiters ein „Aufforderungsschreiben“ an den Schädiger (bzw. an dessen Haftpflichtversicherung) richten, in welchem er die Schadenersatzforderung präzise, plausibel und rechtlich begründet darlegt.
  • Kann der Schadensfall nicht außergerichtlich bereinigt werden, dann ist der Anwalt zur Vertretung im Prozess berufen.

Umgekehrt ist es auch für denjenigen, gegen den sich eine Schadenersatzforderung richtet, sinnvoll, rechtzeitig einen Anwalt beizuziehen:

  • Einerseits kann der Anwalt oft verhindern, dass sich der angebliche Schädiger selbst in eine ungünstige Position bringt, indem er ungeschickte Äußerungen macht, die sich als „Schuldeingeständnis“ auslegen lassen.
  • Andererseits kann der Anwalt durch kompetent geführte außergerichtliche Verhandlungen eine für den Schädiger akzeptable Lösung des Schadensfalles herbeiführen.

(Stets beachtet werden muss, dass der Anwalt Zeit zur Einarbeitung in einen Fall benötigt; es wäre z. B. höchst ungeschickt, den Anwalt erst eine Woche vor Ablauf der Verjährungsrist aufzusuchen.)

 

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Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt Dr. Mag. Georg Prchlik Rechtsanwalt Kolingasse 11/15 1090 Wien Österreich +43(1) 310 97 17 +43(1) 405 95 69 rechtsanwalt-prchlik.at 48.216267 16.363019